Stadt Winterthur

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Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Objektsteuern, denn die Bemessungsgrundlage ist allein der Gewinn auf dem Objekt.

Als Gewinn bezeichnet man den während der Besitzesdauer auf der veräusserten Liegenschaft eingetretenen unverdienten Wertzuwachs. Als unverdient wird dieser Mehrwert deshalb bezeichnet, weil er nicht durch eigene Leistungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers entstanden ist. Wertzunahmen, welche auf Leistungen der Veräusserer zurückzuführen sind, können steuermindernd angerechnet werden.

Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel von der veräussernden Person übernommen.

Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten.

Die Anlagekosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Kaufpreis oder bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren darf der Verkehrswert des Grundstücks vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden.
  • Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen (Bodenverbesserungen) und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde
  • Grundeigentümerbeiträge, wie Trottoir-, Kanalisations- und Mehrwertsbeiträge
  • übliche Mäklerprovisionen beim Erwerb und Verkauf (in der Regel 2 % des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer)
  • Insertionskosten (Zeitungsinserate) beim Erwerb und Verkauf
  • mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Erwerb und Verkauf
  • Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen
  • Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

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